Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe |
Link zum Rechtstext | |
Normhistorie | ABl. EU |
Kerninhalte | Diese Verordnung legt die Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (einschließlich Farbstoffe und Süßungsmittel) fest. |
Links zur Rechtsänderung |
Review
In der nachfolgenden Tabelle listen wir die wesentlichen Angaben zu Änderungen der vorhandenen Spezifikationen bzw. zu neuen Spezifikationen ab dem 2. Quartal 2018 auf:
Aktuelle Lebensmittelzusatzstoffe und Spezifikationen | |||
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Lebensmittelzusatzstoff | Bemerkung | Inkrafttreten/Gültigkeit | |
E 160b Annatto (Bixin, Norbixin) | ABl. EU 184/25 Bis zum 2. Januar 2021 darf der Lebensmittelzusatzstoff Annatto, Bixin, Norbixin (E 160b) weiterhin nach den Vorschriften in Verkehr gebracht werden, die vor dem 2. Juli 2020 galten. Bis zum 2. Januar 2021 dürfen Lebensmittel, die Annatto, Bixin, Norbixin (E 160b) enthalten und nach den Vorschriften produziert und gekennzeichnet wurden, welche vor dem 2. Juli 2020 galten, weiterhin in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Datum dürfen sie in Verkehr verbleiben, bis die Bestände erschöpft sind. | 02.07.2020 | |
E 341 (iii) Tricalciumphosphat | Mit der Verordnung (EU) 2020/763 wird dieser Lebensmittelzusatzstoff definiert. | 30.06.2020 | |
E 1209 Polyvinyl | Mit Verordnung (EU) 2018/681 wurde der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 1209 Polyvinyl alcoholpolyethylene glycol graft-co-polymer im Anhang geändert. In der Rubrik „Reinheit“ die Einträge für Ethylenglycol und Diethylenglycol lauten nun: „(Mono- und Di-) Ethylenglycole höchstens 400 mg/kg, einzeln oder in Kombination“ | 27.05.2018 |
... wird im Rahmen der Aktualisierungen fortgeschrieben ...
Handlungsempfehlung
Halten Sie die geänderten bzw. die neuen Spezifikationen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.