Pflicht zur Arbeit am Betriebssitz nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers
Enthält ein Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zum Ort der Arbeitsleistung, kann dieser durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) bestimmt werden. Ein Arbeitnehmer kann jedoch nur dann zur Arbeit am Betriebssitz verpflichtet werden, wenn für den Arbeitgeber ein entsprechendes berechtigtes Interesse besteht und dieses Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Heimarbeit überwiegt. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor (LAG Mainz, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 4 Sa 404/14).
Ein Software-Ingenieur arbeitete auf Grundlage einer Vereinbarung mit seinem Vorgesetzten seit August 2009 überwiegend von zu Hause. Wenn Fahrten zu dem etwa 300 km entfernten Betriebssitz seiner Arbeitgeberin anstanden, wurden diese Fahrten als Dienstfahrten anerkannt und entsprechend vergütet. Nachdem der Software-Ingenieur im März 2013 aufgrund einer Betriebsumstrukturierung einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, verlangte seine Arbeitgeberin, dass er zukünftig am Betriebssitz arbeitet. Darüber hinaus lehnte sie eine Anerkennung seiner Fahrten von seinem Wohnort zur Betriebsstätte als Dienstreisen ab. Der Software-Ingenieur war damit nicht einverstanden und erhob Klage. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Software-Ingenieurs.
Empfehlung: Schaffen Sie klare Verhältnisse im Arbeitsvertrag.